Der Anspruch auf Zahlung einer Nebenkostennachforderung für einen vor der Insolvenzeröffnung liegenden Zeitraum stellt auch dann eine Insolvenzforderung dar, wenn die Nebenkostenabrechnung im Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung noch nicht erstellt war. Auch eine evtl. vom Treuhänder vor der Erstellung abgegebene Erklärung nach § 109 Abs. 1 Satz 2 InsO bewirkt nicht, daß eine Nebenkostennachforderung für einen vor der Insolvenzeröffnung abgeschlossenen Abrechnungszeitraum ihren Charakter als Insolvenzforderung verliert.
(BGH, Urteil vom 13.04.2011, VIII ZR 295/10)