Fristloses Kündigungsrecht

Dem Vermieter steht ein fristloses Kündigungsrecht des Mietverhältnisses nach § 543 Abs. 1 und 3 BGB zu, wenn der Mieter trotz Abmahnung durch den Vermieter die Miete fortgesetzt verspätet zahlt. Dies gilt auch dann, wenn dem Mieter lediglich Fahrlässigkeit hinsichtlich des Zahlungstermins zur Last fällt.


(BGH, Urteil vom 01.06.2011, VIII ZR 91/10)