Anforderungen an eine Kündigung wegen Eigenbedarfs

Es reicht grundsätzlich aus, wenn der Vermieter die Person bezeichnet, für die die Wohnung benötigt wird, und das Interesse darlegt, das diese Person an der Erlangung der Wohnung hat. Umstände, die dem Mieter bereits zuvor mitgeteilt wurden oder die ihm sonst bekannt sind, brauchen im Kündigungsschreiben nicht nochmals wiederholt zu werden.


(BGH, Urteil vom 06.07.2011 - VIII ZR 317/10)