Vermieter hat Anspruch auf Einbau von funkbasierten Ablesegeräten auch im Rahmen eines Regelaustauschs 

Mieter haben den Einbau der funkbasierten Zähler zu dulden. Ein Anspruch ergibt sich für die Heizenergie- und Warmwasserzähler aus § 4 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 2 der Heizkostenverordnung (HeizkostenVO). Diese Norm erfaßt nicht nur die Erstausstattung der Mieträume mit Heizkostenerfassungsgeräten und den Austausch unbrauchbar gewordener Geräte, sondern begründet auch eine Duldungspflicht des Mieters für den Austausch noch funktions-tüchtiger Meßgeräte durch modernere Systeme

 

Zudem besteht gemäß § 554 Abs. 2 BGB ein Anspruch auf Duldung des Einbaus des funkbasierten Kaltwasser-zählers. Die vom Berufungsgericht insoweit vorgenommene tatrichterliche Würdigung dahingehend, daß es sich hierbei um eine Wohnwertverbesserung handele, ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Insbesondere kann es den Wert der Wohnung erhöhen, wenn diese zum Zwecke der Ablesung nicht betreten werden muß, zumal die Beklagte ohnehin den Einbau von Heizkosten- und Warmwasserzähler dulden muß und so der Einbau von zwei verschiedenen Ablesesystemen vermieden werden kann.


(BGH, Urteil vom 29. September 2011 - VIII ZR 326/10)